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Freie Universität Bozen

Allgemeines Verfahren

Anerkennung ausländischer Studientitel in Italien

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Studientitel bilden in erster Linie:

  • das D.P.R. vom 31. August 1999, Nr. 394, Art. 48 (Riconoscimento dei titoli di studio conseguiti all’estero)
  • das Gesetz vom 11. Juli 2002, Nr. 148 (Ratifizierung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, die sog. Lissabon-Konvention, die am 11. April 1997 in Lissabon unterzeichnet wurde)
  • das GvD Nr. 165 vom 30. März 2001, Art. 38, Absatz 3.2 (Allgemeine Regeln für die Organisation der Beschäftigung in öffentlichen Verwaltungen), abgeändert mit Gesetz Nr. 15 vom 25. Februar 2022.

Zuständig für die Anerkennung ausländischer Studientitel bzw. Studienzeiten zum Zwecke der Zulassung, des Weiterstudiums und der Erlangung eines italienischen universitären Titels, sind die Universitäten. Dies gilt auch für Abschlüsse, die in anderen Ländern als den Unterzeichnerstaaten der Lissabon-Konvention erworben wurden und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

In Anwendung des Prinzips des wesentlichen Unterschieds, das mit der Lissabon-Konvention eingeführt wurde, erkennt jede Universität die in einem anderen Staat verliehenen Studientitel an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen und den von ihr ausgestellten Studientiteln festgestellt wird. Der wesentliche Unterschied kann die Bildungssysteme, die Einrichtungen oder die Qualifikationen betreffen.

Die Anerkennung ausländischer Studientitel über die unibz

Sie können die Anerkennung eines ausländischen Studientitels des ersten Zyklus (Bachelor), des zweiten Zyklus (Master) oder des dritten Zyklus (Doktoratsstudien) beantragen, zum Erwerb eines entsprechenden italienischen Studientitels (laurea, laurea magistrale, dottorato di ricerca), der von der Freien Universität Bozen (unibz) ausgestellt wird. Die Universität kann nur Studien anerkennen, die sie selbst anbietet und verleiht.

Sie können den Antrag das ganze Jahr über stellen.

EU-Bürger/innen sowie gleichgestellte Personen (Nicht-EU-Bürger/innen im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für Italien gemäß Art. 39, Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 in geltender Fassung) reichen sämtliche Unterlagen beim Studentensekretariat ein.

Im Ausland ansässige Nicht-EU-Bürger/innen reichen sämtliche Unterlagen über die zuständige diplomatische oder konsularische italienische Auslandsvertretung ein.

Regelung zur Anerkennung ausländischer Studientitel

Maximal vorgesehene Dauer: 90 Tage ab Einreichung des Antrags.

1. Informationen über eine mögliche Anerkennung

Erste Auskünfte über die Anerkennung und das entsprechende Verfahren erteilt das Studierendensekretariat:

  • für die Studiengänge der Fakultäten mit Sitz in Bozen: studentoffice@unibz.it (Tel. 0471/012 200)
  • für die Studiengänge der Fakultät mit Sitz in Brixen: studentofficeBX@unibz.it (Tel. 0472/012 200)

Für die inhaltliche Bewertung des Studientitels bestimmt jede Fakultät eine oder mehrere Ansprechpersonen. Diese nehmen eine vorläufige Beurteilung der vorangegangenen Studienlaufbahn vor und geben unverbindlich Auskunft über eine mögliche Prüfungsanerkennung bzw. Studientitelanerkennung.

  • Wird das Studium voraussichtlich vollständig anerkannt, können Sie den Antrag auf Studientitelanerkennung einreichen.
  • Wird das Studium voraussichtlich nur teilweise anerkannt, können Sie sich bewerben. Nach Bestehen des Auswahlverfahrens können Sie sich immatrikulieren und anschließend einen Antrag auf Prüfungsanerkennung (Anerkennung der Studienzeit) stellen.

2. Einreichung des Antrags auf Studientitelanerkennung

Sie kontaktieren das Studierendensekretariat via E-Mail, um die Zahlungsaufforderung (150 Euro) zu erhalten.
Nach erfolgter Zahlung übermitteln Sie den Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen dem Studierendensekretariat. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.

3. Formale Kontrolle des Antrags

Das Studierendensekretariat prüft den Antrag und die beigelegten Unterlagen.
Sollte der beantragte Studientitel an der unibz nicht angeboten werden, teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag abgelehnt werden muss, weil die Universität nicht berechtigt ist, die Anerkennung durchzuführen.
Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich gebeten, diese nachzureichen. Bis zur Nachreichfrist wird die Laufzeit unterbrochen.
Das Studierendensekretariat registriert den Antrag und leitet ihn samt Unterlagen an die zuständige Fakultät weiter.

4. Behandlung im Fakultätsrat/Studiengangsrat

Der zuständige Fakultätsrat bzw. Studiengangsrat prüft den Antrag inhaltlich und äußert sich binnen 60 Tagen ab Antragstellung. Dabei überprüft er die im Ausland abgelegten Prüfungen an Hand der beigelegten Prüfungsprogramme und erkennt die als gleichwertig erachteten Prüfungen an. Er kann:

  • entweder die vollständige Anerkennung des ausländischen akademischen Titels feststellen (selten) 
  • oder eine Teilanerkennung des ausländischen Studientitels mit Anerkennung einzelner Prüfungen feststellen. In diesem Fall müssen Sie sich an der unibz einschreiben und die fehlenden Prüfungen nachholen. Im Falle einer Teilanerkennung kann der Fakultätsrat/Studiengangsrat vorschreiben, dass fehlende Prüfungen abgelegt werden müssen und ggf. eine neue Abschlussarbeit verfasst wird. In der Regel muss die Abschlussarbeit erneut verteidigt werden.

Die Fakultätsverwaltung übermittelt dem Studierendensekretariat den betreffenden Beschluss.

5. Ausstellung des Anerkennungsdekrets des Rektors

Das Studierendensekretariat stellt ein Anerkennungsdekret des Rektors aus und teilt Ihnen binnen 90 Tagen ab Antragstellung das Ergebnis der Anerkennung mit. Das Dekret des Rektors kann Folgendes festlegen:

  • die vollständige Anerkennung des ausländischen Studientitels;
  • die Teilanerkennung des ausländischen Studientitels. Bei einer Teilanerkennung können Sie eine Anerkennung der Studienzeit anstreben. Hierfür müssen Sie sich für den betreffenden Studiengang bewerben und das vorgesehene Auswahlverfahren bestehen. Das bedeutet, dass Sie auch die erforderlichen Sprachnachweise erbringen müssen. Werden Sie gemäß Rangliste zugelassen, dürfen Sie sich immatrikulieren;
  • die Verweigerung der Anerkennung, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn es einen oder mehrere wesentliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Studientitel und dem entsprechenden Studientitel an der unibz gibt.

6. Abschluss

Das Studierendensekretariat sendet Ihnen das vom Rektor digital unterzeichnete Anerkennungsdekret im pdf/A-Format via E-Mail zu. Es wird kein Dekret in Papierform ausgestellt.


Das weitere Verfahren bei teilweiser Anerkennung von Kreditpunkten

  1. Sie bewerben sich für den betreffenden Studiengang.
  2. Sie müssen das Auswahlverfahren bestehen (Sprachprüfungen/Zulassungsprüfungen).
  3. Sofern gemäß Rangliste zugelassen, immatrikulieren Sie sich wie die regulären Studierenden. Dafür müssen Sie die Studiengebühren entrichten, die für das entsprechende Akademische Jahr vorgesehen sind.
  4. Das Studierendensekretariat trägt in der Datenbank die anerkannten Prüfungen und das richtige Einschreibungsjahr ein.
  5. Sie legen die nachzuholenden Prüfungen ab.
  6. Nach Abschluss des Studiums erhalten Sie eine Abschlussbestätigung und eine Urkunde (sowie das Diploma supplement).